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​Allgemeine Geschäftsbedingungen der ODB Projektionstechnik GmbH (Stand 06. 2018)

I. Gegenstand der AGB
 

1. Diese Geschäftsbedingungen regeln den Verkauf von Sachen der ODB Projektionstechnik GmbH (Verkäufer), insbesondere Projektoren zur Präsentation elektronischer Bilder (Video, Daten) in vergrößerter Form, samt Zubehör (Kaufgegenstand).
 

2. Sonstige Tätigkeiten des Verkäufers im Zusammenhang mit dem Verkauf (Transport des Kaufgegenstandes; Aufbau des Kaufgegenstandes am Bestimmungsort; Beratung) berühren das Zugrundeliegen des Verkaufs nicht und unterliegen den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, sofern in diesen Geschäftsbedingungen nichts zu diesen Tätigkeiten geregelt wird. Sofern der Verkäufer die sonstigen Tätigkeiten selbst oder durch Dritte durchführt, übernimmt der Verkäufer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung.
 

 

II. Allgemeines
 

1. Verkauf und die sonstigen Tätigkeiten nach I. 2 erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn in der Vergangenheit stillschweigend auf die Schriftform verzichtet wurde.
 

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers den Verkauf ausführt.
 

 

III. Vertragsschluss und Preise
 

1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer (Online-)Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, woran sich der Verkäufer im Übrigen Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
 

2. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn der Verkäufer die Bestellung schriftlich bestätigt oder der Verkäufer den Kaufgegenstand übergibt.
 

3. Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
 

4. Gebühren und sonstige Kosten, die sich aus der Erfüllung behördlicher Auflagen zur Nutzung des Kaufgegenstandes ergeben, trägt nicht der Verkäufer.
 

5. Der Verkäufer ist nicht für die Einholung etwaiger behördlicher Genehmigungen zur Aufstellung und zum Betrieb des Kaufgegenstandes am Bestimmungsort zuständig.
 

 

IV. Erfüllung
 

1. Der Verkäufer erfüllt den Kaufvertrag, indem er den Kaufgegenstand zur Abholung in seinem Geschäftslokal bereitstellt. Ist vereinbart, dass der Kaufgegenstand an einen anderen Ort, z.B. dem Bestimmungsort versendet werden soll, bleibt der Erfüllungsort das Geschäftslokal. Bei Anlieferung des Kaufgegenstandes geht die Gefahr des Untergangs des Kaufgegenstandes bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über.
 

 

V. Zahlungsbedingungen
 

1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die vereinbarte Zahlung des Kaufpreises fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Rechnung. Eine Herausgabe des Kaufgegenstandes an den Käufer erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, nur bei vorherigem Eingang des vereinbarten Kaufpreises beim Verkäufer.
 

2. Der Verkäufer ist berechtigt, Vorkasse und Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts zur Mängelrüge zu erfolgen.
 

3. Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Forderungen des Verkäufers nur berechtigt, wenn die Forderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte.
 

4. Bei nicht termingerechter Zahlung des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun

Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen sowie eine Pauschale in Höhe von 40,00€.
 

5. Zahlt der Käufer nicht gemäß Ziffer V 1 oder wie vereinbart, so ist der Verkäufer berechtigt nach Aufforderung zur Zahlung und Verstreichen einer vom Verkäufer gesetzten Frist von 10 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten.
 

 

VI. Eigentumsvorbehalt
 

1. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung behält sich der Verkäufer das bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an dem Kaufgegenstand vor.
 

2. Der Käufer ist dazu verpflichtet, den Kaufgegenstand – solange er noch nicht im Eigentum des Käufers steht – pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts zu versichern. Wir die Kaufsache gepfändet, ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen.
 

 

VII. Rechte des Käufers bei Mängeln
 

1. Ist der Käufer Kaufmann, ist er verpflichtet, den Kaufgegenstand bei Erhalt auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen und unverzüglich dem Verkäufer offensichtliche Mängel oder die Unvollständigkeit anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt der Zustand des Mietgegenstandes als akzeptiert und mängelfrei. Zeigt sich der Mangel erst später, hat die Anzeige des Käufers unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand des Mietgegenstandes als mangelfrei.
 

2. Der Verkäufer wird anfängliche Mängel kostenfrei beheben. Hierzu ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Die Behebung des Mangels kann nach Wahl des Verkäufers durch Austausch von Komponenten oder des Kaufgegentandes gleicher Güte erfolgen. Ist die Behebung des Mangels aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist der Verkäufer berechtigt, Kosten für den Transport- sowie Arbeitskosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Mietgegenstand im Ausland zum Einsatz kommen soll.
 

3. Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mietgegenstand entgegen den Empfehlungen des Verkäufers oder der Pflege-/Gebrauchsanweisung benutzt hat, der Käufer den Mietgegenstand verändert hat und der Mangel auf dieser Veränderung beruht.
 

 

VIII. Verjährung
Die Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung verjähren nach 12 Monaten.

 

IX. Haftung des Verkäufers
 

1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:


-Bei Vorsatz in voller Höhe;
-Bei grober Fahrlässigkeit lediglich in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
-In anderen Fällen nur aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf 25.000 € pro Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch höchstens auf 50.000 € aus dem jeweiligen Vertrag;
-Darüber hinaus, soweit der Auftragnehmer gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, nur für den Fall eines Schadens an Gütern und Eigentum des Käufers, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Zahlung der Versicherungsgesellschaft

 

2. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
 

4. Die Haftung für entgangenen Gewinn aufgrund mangelhafter Leistung des Verkäufers ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung nicht auf Vorsatz des Verkäufers beruht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Personenschäden.

5. Der Verkäufer haftet im Rahmen der vorstehenden Bedingungen bei Datenverlust nur für solche Schäden, die auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.
 

 

X. Werkarbeiten des Verkäufers
 

1. Ist vereinbart, dass der Verkäufer Werkarbeiten, z.B. Auf- und Abbau des Kaufgegenstandes, ausführt, gelten die Regelungen dieser Ziffer.
 

2. Die Höhe der Haftung beschränkt sich auf die Höhe der betrieblichen Haftpflichtversicherung. Ziffer I 2 bleibt unberührt.
 

3. Der Käufer ist verpflichtet, alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit der Verkäufer die Arbeiten rechtzeitig beginnen und störungsfrei durchführen kann sowie die notwendigen Informationen zum Standort des Kaufgegenstandes auf Verlangen zu übermitteln. Ebenso sind dem Verkäufer die vor Ort geltenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu machen.
 

4. Müssen Arbeiten durch Umstände unterbrochen werden, die der Käufer zu vertreten hat, so gehen die Folgen nicht zu Lasten des Verkäufers.
 

5. Für fehlerhafte Arbeiten von Personal, das vom Käufer bereitgestellt wird, haftet der Verkäufer nicht, es sei denn der Verkäufer hat das Personal fehlerhaft oder unzureichend angewiesen.
 

 

XI. Bedienung der Geräte durch den Verkäufer
 

1. Ist vereinbart, dass der Verkäufer im Rahmen einer Veranstaltung die Funktion des Kaufgegenstades am Bestimmungsort überwacht, gelten die Regelungen dieser Ziffer.
 

2. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand außer Funktion zu setzen oder abzubauen, wenn er eine Gefahr für Leib oder Leben von Menschen und/oder für den Kaufgegenstand erkennt.
 

3. Trägt der Verkäufer kein Verschulden für die Gefährdungslage, sind aus dem Handeln des Verkäufers keinerlei Schadensersatzansprüche gegen ihn herzuleiten.
 

4. Behördliche wie privatrechtliche Genehmigungen für den Betrieb auf der Veranstaltung sind vom Käufer vor Inbetriebnahme auf seine Kosten einzuholen. Der Käufer stellt den Verkäufer diesbezüglich von jeglicher Haftung frei.
 

 

XII. Rechtswahl und Gerichtsstand
 

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 

2. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers, soweit nicht gesetzlich zwingende Gerichtsstände vorgeschrieben sind.
 

3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Ganzen nicht. Sind oder werden einzelne Bestimmungen aus anderen Gründen als den in §§ 305 – 310 BGB genannten unwirksam, so werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen aus Gründen der §§ 305 – 310 BGB unwirksam sind oder werden, sich im Gesetz zu diesem Punkt jedoch keine Regelung findet

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